1. Erlaubnis
FLEX-TIME versichert, dass durch den Bescheid des Landesarbeitsamtes Nord, Kiel, vom 24.08.1989 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Absatz 1 AÜG erteilt und unbefristet verlängert worden ist.
2. Rechtsstellung des FLEX-TIME-Personals
Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem FLEX-TIME-Personal und dem Kunden begründet. Änderungen hinsichtlich Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen FLEX-TIME und dem Kunden vereinbart werden. Während des Einsatzes beim Entleiher unterliegt das FLEX-TIME-Personal dessen Arbeitsanweisungen und arbeitet unter seiner Aufsicht und Anleitung. FLEX-TIME-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle während der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen, der Natur der Sache nach vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten.
3. Pflichten des Kundenbetriebes
3.1 Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, die sich aus § 618 BGB ergebenden Fürsorgepflichten gegenüber dem Zeitarbeitnehmer einzuhalten.
Er verpflichtet sich ausdrücklich, FLEX-TIME-Mitarbeiter nur im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten einzusetzen und entsprechende Arbeitsmittel oder Maschinen verwenden oder bedienen zu lassen. Weiterhin hat er FLEX-TIME von einer Änderung unverzüglich fernmündlich oder schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Änderungen zu unterrichten. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, FLEX-TIME-Personal keine Geldbeträge, insbesondere keine Löhne und/oder Reisekostenvorschüsse auszuzahlen. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, FLEX-TIME-Personal nicht für die Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Insoweit stellt er FLEX-TIME ausdrücklich von allen Ansprüchen frei.
3.2 Der Zeitarbeitnehmer wird im Betrieb des Kunden organisatorisch eingegliedert. Er darf und kann alle betrieblichen Einrichtungen zur Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen. Schutzeinrichtungen sowie persönliche Schutzausrüstungen werden von FLEX-TIME nach ausdrücklicher Vereinbarung gestellt, soweit dies für den jeweiligen Arbeitsplatz erforderlich ist. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe, sowie Arbeitssicherheitsunterweisungen werden vom Kunden sichergestellt.
Der Kunde verpflichtet sich, FLEX-TIME einen Arbeitsunfall sofort zu melden. Er wird seiner zuständigen Berufsgenossenschaft jeweils eine Ausfertigung der Unfallanzeige unaufgefordert übersenden.
3.3 Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird FLEX-TIME während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Kunden ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.
4. Pflichten von FLEX-TIME
4.1 FLEX-TIME stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Im Fall des Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert FLEX-TIME zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen.
4.2 Im Interesse des Kunden liegt es, sich selbst von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen. Falls dem Kunden die Leistungen des Zeitarbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen, wird er FLEX-TIME davon spätestens am ersten Arbeitstag verständigen. Bei berechtigten Beanstandungen innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme des Mitarbeiters werden bis zu vier Stunden nicht berechnet. FLEX-TIME wird dann im Rahmen seiner Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen.
4.3 FLEX-TIME ist berechtigt, seine Mitarbeiter jederzeit abzurufen und sie ggf. durch anderes, gleichwertiges Personal zu ersetzen.
4.4 FLEX-TIME verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden und wird diese Verpflichtung den überlassenen Arbeitnehmern im gleichen Maße auferlegen.
4.5 FLEX-TIME verpflichtet sich, seinen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, d. h. sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtliche Bestimmungen einzuhalten, sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.
5. Vergütung / Abrechnung
Die Zahlung erfolgt nach den effektiv geleisteten Arbeitsstunden des Zeitarbeitnehmers. Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich diejenigen Stunden, die ihm der Zeitarbeitnehmer zur Verfügung stand, zu prüfen und durch einen bevollmächtigten Vertreter durch Unterschrift und Firmenstempel zu bestätigen. Eine Kopie bleibt zur Kontrolle beim Kunden. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich und ist innerhalb von acht Tagen ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Berechnung ist der auf dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Stundensatz zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Der Kundenbetrieb verpflichtet sich, keine direkten Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer vorzunehmen.
Die Stundenverrechnungssätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage sowie sonstige Zuschläge. FLEX-TIME behält sich außerdem eine entsprechende Erhöhung der Stundensätze vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten, wenn Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die FLEX-TIME nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.
Die regelmäßige Arbeitszeit des FLEX-TIME-Personals entspricht der regelmäßigen Tages- und/oder Wochenarbeitszeit des Kundenbetriebs. Arbeitsstunden, die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:
Arbeitsstunden in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr (Nachtarbeit)..............25 Prozent Überstunden......................................................................................25 Prozent
Arbeitsstunden am Samstag................................................................40 Prozent
Arbeitsstunden an Sonntagen..............................................................50 Prozent
Arbeitsstunden an gesetzlichen Feiertagen..........................................100 Prozent
Bei Zusammentreffen von Überstunden mit Sonn- und Feiertagszuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Beim Einsatz in Wechselschicht wird ein Zuschlag von 10 Prozent berechnet.
Die Stundenverrechnungssätze gelten, falls nicht anders vereinbart, ohne Zuschläge.
7. Höhere Gewalt
Absagen und Änderungen seitens FLEX-TIME sind möglich, wenn infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer ungewöhnlicher Umstände, wie innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien oder hoheitliche Anordnungen, Streik, Krankheit und Ähnliches, die vertragsmäßige Durchführung erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird.
8. Beanstandungen
Sämtliche Beanstandungen, insbesondere wenn der Kunde feststellt, dass die Leistungen eines von FLEX-TIME überlassenen Mitarbeiters für die bei der Anforderung genannte Tätigkeit nicht ausreicht, hat er unverzüglich FLEX-TIME mitzuteilen. Zeigt der Kunde Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Entstehen des die Reklamation begründeten Umstandes an, sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.
9. Haftung
Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Kunden seine Tätigkeit ausübt, haftet das Zeitarbeitsunternehmen nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde stellt FLEX-TIME von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden, die FLEX-TIME aus grob fahrlässigen Gründen zu vertreten hat oder die vorsätzlich verursacht werden.
10. Kündigung
Der Kunde kann den Vertrag jederzeit mit der angegebenen Frist im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kündigen. In diesem Fall sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten.
11. Allgemeines
Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FLEX-TIME.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Im Verhältnis zwischen Kaufleuten wird als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.
12.2 Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung.